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Ilse Kubaschewski Zentrum
für Humane Pflege im Alter

Oßwaldstr. 1, 82319 Starnberg
T.: 08151 / 18-2165 oder 18-0

Email: i.mayerthaler[at]ilse-
kubaschewski-zentrum.de

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Das Betreuungsrecht: Betreuung statt Entmündigung, Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft

Seit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes kann niemand mehr entmündigt werden. An die Stelle der Vormundschaft über Volljährige sowie der Gebrechlichkeitspflegschaft ist die Betreuung getreten. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang für sie handelt. Unter welchen Voraussetzungen wird eine Betreuung angeordnet? 
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Eine Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer der folgenden, im Gesetz (§ 1896 Abs. 1 BGB) genannten Krankheiten oder Behinderungen beruht:

  • Psychische Krankheiten
  • Geistige Behinderungen
  • Seelische Behinderungen
  • Körperliche Behinderungen

Ein Betreuer darf nur bestellt werden, „wenn der Betroffene aufgrund dieser Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht zu besorgen vermag“. Es kann sich dabei etwa um Vermögens-, Renten- oder Wohnungsprobleme, aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder des Aufenthalts handeln.

Wir können alle für diesen Fall Vorsorge tragen:

Vorsorgevollmacht
Bevollmächtigung einer Person des Vertrauens im Falle eigener Entscheidungs- -und Handlungsunfähigkeit für denjenigen, der die Vollmacht erteilt hat, rechtswirksam zu handeln. Die Vorsorgevollmacht muss schriftlich vorliegen. Die Unterschrift sollte etwa alle zwei Jahre erneuert werden. Eine

notarielle Beglaubigung ist nicht zwingend notwendig. Die Vollmacht kann beim Vollmachtgeber, einer Vertrauensperson oder dem Bevollmächtigten aufbewahrt werden.

Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung benennt eine Person des Vertrauens für den Fall, dass das Vormundschaftsgericht wegen eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit einen Betreuer einsetzt. Die Betreuungsverfügung muss schriftlich vorliegen. Auch hier sollte die Unterschrift etwa alle zwei Jahre erneuert werden. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht zwingend notwendig. Die Betreuungsverfügung sollte so aufbewahrt werden, dass gewährleistet ist, dass diese unverzüglich dem Vormundschaftsgericht zugeleitet werden kann. In Bayern gibt es die Möglichkeit, die Betreuungsverfügung direkt am Vormundschaftsgericht zu hinterlegen.

Patientenverfügung
In der Patientenverfügung bekundet der Patient seine Wünsche in Bezug auf medizinische Behandlung und Pflege bei schweren Erkrankungen, insbesondere in der letzten Lebensphase. Auch die Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen und sollte möglichst alle zwei Jahre erneut unterschrieben werden. Eine notarielle Bestätigung ist nicht erforderlich. Die Patientenverfügung sollte bei den persönlichen Unterlagen aufbewahrt werden. Es ist empfehlenswert, einen Hinweis auf eine Patientenverfügung beim Personalausweis zu deponieren.

Bei Interesse an Detailinformationen finden Sie nachfolgend das pdf-Dokument zum Download.

Informationsbroschüre Betreuungsrecht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz mit den Formularen: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung.

Hinweis:
Um pdf-Dokumente ansehen zu können, hier kostenloser Download Acrobat
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